Nach dem Gesagten ist die Absicht der Drittbereicherung (in der Person von E.________) ohne weiteres gegeben, womit auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist. Der Beschuldigte hat sich daher des Betrugs zum Nachteil der C.________ AG schuldig gemacht. 15.2 Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug zum Nachteil der G.________ AG und der H.________ AG Die Leasinggeschäfte betreffend den Audi A5 und den BMW 535d sind im äusseren Ablauf grundsätzlich gleich. Die Unterschiede betreffen lediglich den massgebenden Zeitraum, die geleasten Fahrzeuge und die beteiligten Leasinggesellschaften (G.________ AG und H.________ AG).