Die Kammer geht davon aus, dass die L.________ AG den ausbezahlten Kaufbetrag an E.________ weiterleitete. Dies obwohl der Beschuldigte wusste, dass die angebliche Leasingnehmerin die vereinbarten Leasingraten für das Fahrzeug, welches im Übrigen auch nicht in ihren Besitz wechselte, nicht aufbringen konnte. So hat sich der Beschuldigte denn auch nicht um die ordentliche Bezahlung der vereinbarten Leasingraten bemüht oder sich hierbei in der Verantwortung gesehen. Nach dem Gesagten ist die Absicht der Drittbereicherung (in der Person von E.____