Sodann handelte der Beschuldigte mit Bereicherungsabsicht, auch wenn er selber nicht übermässig von besagtem Leasinggeschäft profitierte. Zwar reichen die erhaltenen CHF 200.00 bis CHF 300.00 an Provision für die Annahme einer Bereicherungsabsicht nicht aus. Eine entsprechende Absicht kann allerdings auch dann angenommen werden, wenn eine Drittperson, hier E.________, bereichert werden soll. Solches ist vorliegend zu bejahen. Die Kammer geht davon aus, dass die L.________ AG den ausbezahlten Kaufbetrag an E.________ weiterleitete.