In subjektiver Hinsicht steht für das Gericht fest, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich gehandelt hat. Er wusste, dass die Q.________ GmbH nicht Leasingnehmerin war und das Fahrzeug nicht in ihren Besitz wechseln würde. Auch wenn nicht erstellt ist, dass der Beschuldigte die Leasinggeberin direkt täuschen wollte, so nahm er eine entsprechende Täuschung ihrerseits und damit eine Vermögensdisposition aber mindestens in Kauf. Sodann handelte der Beschuldigte mit Bereicherungsabsicht, auch wenn er selber nicht übermässig von besagtem Leasinggeschäft profitierte.