24 chen die Tathandlungen doch weit über eine reine Gehilfenschaft hinaus. So unterzeichnete der Beschuldigte als einzelzeichnungsberechtigte Person für die Leasingnehmerin (und nicht mehr «nur» als angebliche Lieferantin L.________ AG) und war damit nicht mehr ohne weiteres ersetzbar. Die Tat stand und fiel mit dem Beschuldigten. Der objektive Tatbestand ist nach dem Gesagten ohne weiteres erfüllt. In subjektiver Hinsicht steht für das Gericht fest, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich gehandelt hat.