In Kenntnis der tatsächlichen Umstände hätte die Leasinggeberin wohl auf den entsprechenden Abschluss des Leasingvertrags bzw. die Auszahlung der Summe verzichtet. Die Auszahlung erfolgte sodann in dieser Höhe, weil die Leasinggesellschaft von dem in den Leasingunterlagen angegebenen Kilometerstand des Fahrzeugs ausging. Die falsche bzw. zu tiefe Angabe war allerdings nicht betrugsbegründend, sondern gewinnsteigernd. Die Aussage des Beschuldigten, er habe geglaubt, die Leasingraten würden bezahlt werden, erscheinen hier als reine Schutzbehauptung. Objektiv muss in diesem Fall von einer Mittäterschaft ausgegangen werden, rei-