richtlicher Rechtsprechung zur sog. Opfermitverantwortung verlangt wird – kann daher nicht gesprochen werden. Der Beschuldigte handelte demnach arglistig, da die von ihm gemachten bzw. bestätigten Angaben für die Leasinggeberin nicht überprüfbar waren. Die Auszahlung des Kaufpreises in Höhe von CHF 53‘900.00 (die sog. Vermögensverfügung) erfolgte angesichts des Irrtums über die tatsächliche Leasingnehmerin bzw. deren Zahlungsfähigkeit. In Kenntnis der tatsächlichen Umstände hätte die Leasinggeberin wohl auf den entsprechenden Abschluss des Leasingvertrags bzw. die Auszahlung der Summe verzichtet.