Der Leasinggeberin war es unmöglich das Konstrukt dahinter zu erkennen, obwohl sie eine eingehende Überprüfung der Leasingnehmerin vornahm. Sie bestand nicht nur auf den üblichen Fahrzeugausweis mit Code-Eintrag 178 «Halterwechsel verboten» und holte eine Teledata-Auskunft ein, sondern bestellte auch einen Betreibungsregisterauszug der Q.________ GmbH und liess sich eine Jahresrechnung zustellen (pag. 04 001 021; pag. 14 004 050; pag. 14 004 067 ff.). Dass es sich bei der Leasingnehmerin nur noch um einen Mantel handelte, war für die Leasinggeberin – trotz der vertieften Überprüfungen – nicht erkennbar. Von einem leichtfertigen Verhalten der Leasinggeberin – wie dies gemäss bundesge-