Bei Vertragsabschluss am 14. Juli 2012 war ihm sicherlich bereits bewusst, dass er die Q.________ GmbH übergeben und sie wohl nicht in der Lage sein würde, die Leasingraten aus eigenen Mitteln zu bezahlen. Dennoch unterschrieb er als damals einziger Einzelzeichnungsberechtigter den Leasingvertrag und täuschte somit die Leasinggeberin über den effektiven Leasingnehmer, nämlich E.________. Der Leasinggeberin war es unmöglich das Konstrukt dahinter zu erkennen, obwohl sie eine eingehende Überprüfung der Leasingnehmerin vornahm.