Diesen Ausführungen kann sich die Kammer anschliessen. Im vorliegenden Fall handelte der Beschuldigte – wie bereits erwähnt – nicht nur als Lieferant, sondern unterschrieb als Vertreter der Leasingnehmerin Q.________ GmbH den Leasingvertrag und als solcher auch das Übergabeprotokoll und zwar für eine Firma, die gemäss seinen eigenen Angaben nur noch ein Mantel war und von der er sich entledigen wollte. Bei Vertragsabschluss am 14. Juli 2012 war ihm sicherlich bereits bewusst, dass er die Q.________ GmbH übergeben und sie wohl nicht in der Lage sein würde, die Leasingraten aus eigenen Mitteln zu bezahlen.