Die Vorinstanz führte betreffend den Beschuldigten im Wesentlichen aus (S. 66 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 1283): A.________ ist auch in diesem Punkt als Mittäter, ev. Gehilfe angeklagt. Das Gericht ist aus folgenden Gründen zum Schluss gekommen, dass er sich in diesem Punkt als Mittäter zu verantworten hat: Es ist einerseits der Umstand zu berücksichtigen, dass es sich bereits um das dritte „unsaubere“ Geschäft innerhalb von nur gut zwei Monaten handelte. Entscheidend ist jedoch, dass sich die Beschuldigten nun mit der Q.