15. Betrug und Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug In Bezug auf die allgemeinen Ausführungen zu Art. 146 aStGB, die Frage der Qualifikation der Gewerbsmässigkeit sowie die Beteiligungsrolle (Mittäter- oder Gehilfenschaft) kann auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. S. 25 ff., S. 46 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 1242 ff., pag. 18 1263 f.). 15.1 Betrug zum Nachteil der C.________ AG Die Vorinstanz führte betreffend den Beschuldigten im Wesentlichen aus (S. 66 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung;