14 004 067 ff.). Die Vorinstanz geht davon aus, dass diese vertiefte Überprüfung deshalb erfolgte, weil der Beschuldigte sowohl auf Seiten der Leasingnehmerin als auch teilweise auf Seiten der Lieferantin (im Kaufvertrag) unterzeichnet hatte. Die V.________ GmbH gab hierzu an, dass solche Geschäfte zwar aussergewöhnlich, aber rechtlich unproblematisch seien (pag. 04 001 005). Aus welchem Grund die vertiefte Überprüfung tatsächlich erfolgte, kann indes offenbleiben. Schliesslich waren auch die Kontrollmechanismen der C.___