Es ist davon auszugehen, dass ein erfahrener Garagist bzw. Autohändler den Kilometerstand eines Fahrzeugs grundsätzlich überprüft. Die Kammer geht vorliegend davon aus, dass das Fahrzeug wiederum von Seiten E.________ kam und die L.________ AG nie im Besitz des Mercedes S 320 gewesen war. Allerdings leistete bei diesem Leasing der Beschuldigte die Unterschrift (im Leasingantrag, Leasingvertrag und im Übergabeprotokoll) nicht für die L.________ AG, sondern für die Q.________ GmbH, also als