Die Beteuerungen des Beschuldigten, er habe bei diesem Geschäft keine schlechten Absichten gehabt, können daher nicht ohne weiteres geglaubt werden. Auch seine Aussage, wonach derjenige, der das Auto fährt, für die Leasingraten aufkomme und er nie davon ausgegangen sei, die Leasingraten würden nicht bezahlt werden (pag. 18 939), sind als Schutzbehauptungen zu werten. Im Gegensatz zu den hiervor behandelten Vorfällen betreffend die Fahrzeuge Audi A5 und BMW 535d wusste der Beschuldigte hier ohne weiteres, dass die Leasingnehmerin nicht in der Lage sein wird, die vereinbarten Leasingraten zu bezahlen.