Wenn der Beschuldigte zu Protokoll gab, er habe sich keine Gedanken gemacht, wie die Leasingraten bezahlt werden würden (pag 05 004 003 Z. 79 ff.), so kann ihm nicht geglaubt werden. Gab er doch selber an, dass es sich bei der Q.________ GmbH nur noch um einen Mantel handelte (pag. 05 004 003 Z. 60). Die Q.________ GmbH wurde am 13. November 2012 umfirmiert (T.________ GmbH) und vom Schwager des E.________ übernommen (vgl. Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt vom ________, Nr. ________). Die Beteuerungen des Beschuldigten, er habe bei diesem Geschäft keine schlechten Absichten gehabt, können daher nicht ohne weiteres geglaubt werden.