Die Rolle des Beschuldigten im Rahmen dieser Ereignisse ist grundsätzlich unbestritten. So stellte er für die Q.________ GmbH, welche ihm im besagten Zeitpunkt gehörte bzw. deren Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift er war, einen Leasingantrag und unterzeichnete daraufhin auch den hier massgebenden Leasingvertrag. Dies obwohl er wusste, dass das hier in Frage stehende Fahrzeug E.________ gehörte und eine «Übergabe» durch die Lieferantin L.________ AG gar nicht möglich war. Wenn der Beschuldigte zu Protokoll gab, er habe sich keine Gedanken gemacht, wie die Leasingraten bezahlt werden würden (pag 05 004 003 Z. 79 ff.), so kann ihm nicht geglaubt werden.