21 wonach sie beide nichts an besagtem Leasinggeschäft verdient hätten (pag. 05 001 074 Z. 205 ff.). Schliesslich konnte er denn auch nicht ausschliessen, dass der Beschuldigte ihm den Kaufpreis weitergeleitet habe (pag. 05 001 074 Z. 214 ff.). Schon diese widersprüchlichen Aussagen lassen den Schluss zu, dass die gesamte Summe von der C.________ AG an E.________ ging, kam doch auch das Fahrzeug – unbestrittenermassen – von ihm. Die Rolle des Beschuldigten im Rahmen dieser Ereignisse ist grundsätzlich unbestritten.