Einerseits ist E.________ doch eine gewisse Erfahrung in der Autobranche bzw. im Autohandel anzurechnen, andererseits gab er auch zu Protokoll, selber einmal eine Tachomanipulation beobachtet zu haben (pag. 05 001 075 Z. 266 ff.). Dass er dennoch die Überprüfung des Servicebuchs unterlassen haben soll, erscheint unter diesen Umständen nicht nachvollziehbar und damit als unglaubhaft. Dies umso mehr, als das Fahrzeug ja auch von ihm gekommen und bei ihm verblieben ist. E.________ bestätigte sodann, den Kaufpreis von der C.________ AG erhalten zu haben. Er führte hierzu aus, er und der Beschuldigte hätten mit dem erhaltenen Erlös zwei weitere Fahrzeuge ersteigert und weiterverkauft.