__ AG nie im Besitz des besagten Fahrzeugs war. Bezüglich der Zeit nach Abschluss des Leasingvertrags verstrickte sich E.________ jedoch in Widersprüche. So gab er zunächst noch an, das Fahrzeug sei an einen engen Bekannten aus der Familie, X.________, vermietet worden (pag. 05 001 022 Z. 546 ff.). Später änderte er seine Aussagen dahingehend, dass das Fahrzeug stets im Besitz der Q.________ GmbH gewesen sei bzw. er sich nicht an einen Herrn namens X.________ erinnern könne (pag. 05 001 072 Z. 138; pag. 05 001 077 Z. 337 ff.)