04 001 022). Gleichentags schlossen die L.________ AG und die C.________ AG als einzige Vertragsparteien einen Kaufvertrag mit Rücknahmeverpflichtung betreffend das besagte Fahrzeug, wobei der Beschuldigte diesmal für die Verkäuferin L.________ AG unterzeichnete. Die Leasingnehmerin Q.________ GmbH wurde zwar oben auf dem Vertrag als solche aufgeführt, war aber nicht Vertragspartei, so dass auch keine Unterschrift für sie geleistet werden musste. Am 14. Juli 2012 wurde das Übergabeprotokoll unterschrieben. Der Beschuldigte unterzeichnete dabei für die Q.________ GmbH und E.________ – gemäss eigenen Angaben – für die L.__