14.3 Konkrete Beweiswürdigung und erstellter Sachverhalt Der äussere Ablauf der Ereignisse ist auch im vorliegenden Fall grundsätzlich unbestritten. Am 11. bzw. 12. Juli 2012 unterzeichneten die Q.________ GmbH (als Leasingnehmerin) und die C.________ AG (als Leasinggeberin) einen Leasingvertrag über das Fahrzeug Mercedes-Benz S 320 CDI, wobei der Beschuldigte für die Q.________ GmbH unterzeichnete. Er war dazumal noch zeichnungsberechtigt (pag. 04 001 022).