ff.) vor. Die Vorinstanz hat die hier wesentlichen Beweismittel korrekt wiedergegeben und die entsprechenden Aussagen eingehend zusammengefasst, weshalb an dieser Stelle darauf verwiesen werden kann (S. 55 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 1272 ff.). Soweit notwendig, wird im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung näher auf die konkreten Beweismittel eingegangen. Dies gilt auch für die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 18 1491 ff.). 14.3 Konkrete Beweiswürdigung und erstellter Sachverhalt