_ AG. Unbestritten ist weiter, dass sich das besagte Fahrzeug nie im Besitz der L.________ AG befand und demnach nicht von ihr als Lieferantin an die Q.________ GmbH als Leasingnehmerin übergeben werden konnte. Bestritten ist demgegenüber, ob der Beschuldigte davon wusste, dass in Wahrheit kein Leasinggeschäft abgeschlossen werden sollte, die Leasingraten nicht bezahlt werden sollten und ein zu tiefer Kilometerstand angegeben wurde. 14.2 Beweismittel Der Kammer liegen folgende Beweismittel vor: Die Anzeige der V.________ GmbH vom 2. November 2011 inkl. Nachtrag (pag. 04 001 001 ff.; pag. 04 001 018; pag. 04 002 001 ff.