Der Nachweis, dass der Beschuldigten im Zeitpunkt des Vorfalls gewusst haben muss, dass in Wahrheit gar kein Leasinggeschäft abgeschlossen und die vereinbarten Leasingraten nicht bezahlt werden würden, gelingt allerdings nicht. Insofern kann dem Beschuldigten auch nicht bewusst gewesen sein, dass E.________ nach Art eines Berufs, d.h. zum Nachteil der Leasinggesellschaft handelte, um eigene hohe Einnahmen im Sinne eines Einkommens zu generieren. Der Leasingantrag betreffend den BMW 535d wurde nur zwei Wochen nach dem ersten Leasingantrag (betreffend den Audi A5) gestellt. Zu diesem Zeitpunkt war die N.______