Soweit der Beschuldigte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung nunmehr behauptete, es habe sich bei der Übergabe jemand als M.________ ausgegeben, so kann auf die Ausführungen in Ziff. 10.3 hiervor verwiesen werden. Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschuldigte den Vertreter der angeblichen Leasingnehmerin, M.________, nicht persönlich identifizieren konnte. Der Nachweis, dass der Beschuldigten im Zeitpunkt des Vorfalls gewusst haben muss, dass in Wahrheit gar kein Leasinggeschäft abgeschlossen und die vereinbarten Leasingraten nicht bezahlt werden würden, gelingt allerdings nicht.