___ habe das Fahrzeug der Leasingnehmerin übergeben wollen (pag. 05 003 016 Z. 246 f.). Später gab er zu Protokoll, sie seien zu viert gekommen und hätten alle kurze Haare gehabt und gleich ausgesehen, er könne daher nicht sagen, ob einer von ihnen M.________ gewesen sei (pag. 05 004 009 Z. 286 f.). Er sei sich nicht mehr sicher, ob E.________ die Identitätskarte von M.________ oder eine Kopie davon dabei gehabt habe (pag. 05 004 009 Z. 292 f.). Soweit der Beschuldigte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung nunmehr behauptete, es habe sich bei der Übergabe jemand als M.__