17 gewesen war – bestätigt und die H.________ AG durch Unterzeichnung des Aufenthaltsausweises von M.________ mit der Bemerkung «ab Original kopiert» glauben lassen, er habe die Leasingnehmerin (handelnd durch M.________) persönlich identifiziert, obwohl dem eben gerade nicht so gewesen ist. Zur angeblichen Identifizierung von M.________ machte der Beschuldigte allerdings widersprüchliche Angaben. Einerseits gab er an, es habe keine Fahrzeugübergabe bei ihm stattgefunden, E.________ habe das Fahrzeug der Leasingnehmerin übergeben wollen (pag.