Es ist daher davon auszugehen, dass E.________ auch betreffend das Fahrzeug BMW 535d die «Fäden in der Hand» hatte. Seine Aussagen, er habe lediglich die Vorbereitungen für das Leasing bzw. den Kauf getroffen überzeugen – insbesondere nach den hiervor gemachten Ausführungen – nicht. Die Kammer geht daher davon aus, dass die Initiative für das vorliegende Leasinggeschäft auch klar von E.________ kam und er die nötigen Schritte hierfür in die Wege leitete. Nach dem Gesagten ist auch davon auszugehen, dass E.________ am Ende von besagtem Geschäft profitiert hat bzw. der Beschuldigte ihm den von der H.______