___ AG befunden habe (pag. 05 003 015 Z. 191; pag. 05 003 016 Z. 246; pag. 05 004 007 Z. 228 ff.). Diese Aussagen können als glaubhaft erachtet werden, zumal sich der Beschuldigte damit selber belastete (da er unbestrittenermassen als Lieferantin auftrat bzw. u.a. die Übergabe bestätigte, obwohl keine solche erfolgte). Sodann zeichnet sich auch mit Blick auf die MOFIS- Halterhistory ein relativ klares Bild: Das besagte Fahrzeug war anfangs Juni 2012 auf einen Schwager von E.________ eingelöst (pag. 05 001 020 Z. 465 f.), dann auf die von E.________ kontrollierte S.________ AG, dann auf die N._____