05 001 017 Z. 310 f.). Der vorliegende Bericht des kriminaltechnischen Dienstes bestätigte, dass die Unterschriften auf den fraglichen Dokumenten nicht von M.________ (damaliger Geschäftsführer besagter N.________ GmbH) stammten. Dies deckt sich denn auch mit den Aussagen von M.________, wonach er mit den Geschäften rund um besagtes Fahrzeug nichts zu tun habe (pag. 05 002 008 ff.). Es ist wiederum davon auszugehen, dass sich der BMW 535d stets im Besitz von E.________ befand. So gab der Beschuldigte im Laufe des Verfahrens übereinstimmend zu Protokoll, dass E.________ mit dem Fahrzeug gekommen sei bzw. es sich in seinem Besitz und nicht in dem der L.________ AG befunden habe (pag.