und wird vom Beschuldigten im Wesentlichen auch nicht bestritten. Nachdem die H.________ AG über den Faxanschluss der L.________ AG einen Leasingantrag der N.________ AG erhielt, nahm sie eine Abfrage im Teledata-System vor, in welchem die Auflösung bzw. der über die N.________ GmbH eröffnete Konkurs noch nicht zu entnehmen war (Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt vom ________, Nr. ________). Damit erfolgte eine standardmässige Überprüfung der Leasingnehmerin, welche keine speziellen Hinweise zu Tage führte (pag. 04 010 005 ff.; pag. 04 010 019). Sodann war auch die L.________ AG der H._____