Soweit notwendig, wird im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung näher auf die konkreten Beweismittel eingegangen. Dies gilt auch für die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 18 1491 ff.). 12.3 Konkrete Beweiswürdigung und erstellter Sachverhalt Der äussere Ablauf der Geschehnisse rund um den BMW 535d gestaltet sich weitgehend gleich wie beim Audi A5 (vgl. Ziff. 10 hiervor) und wird vom Beschuldigten im Wesentlichen auch nicht bestritten.