Unbestritten ist weiter, dass sich das besagte Fahrzeug nie im Besitz der L.________ AG befand und demnach nicht von ihr als Lieferantin an die N.________ GmbH als Leasingnehmerin übergeben werden konnte. Bestritten ist demgegenüber im Wesentlichen, inwieweit dem Beschuldigten die Machenschaften des E.________ bekannt waren.