__ AG sei Lieferantin eines Fahrzeugs, was sie in Wirklichkeit nicht gewesen sei. Er habe damit zumindest in Kauf genommen habe, sich an einem Delikt zum Nachteil der Leasinggesellschaft zu beteiligen, auch wenn er dieses nicht selber geplant oder hauptsächlich davon profitiert habe. Für weitere Ausführungen hierzu wird auf die Urteilsbegründung der Vorinstanz verwiesen (S. 52 ff. und 101 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 1269 ff.; pag. 18 1318).