11. BMW 535d (Ausgangslage) 11.1 Anklageschrift Dem Beschuldigten wird der Sachverhalt gemäss den Ziff. 2.1.2 und 2.2.2 der Anklageschrift vorgeworfen (pag. 18 026 ff.; pag. 18 031 f.). 11.2 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz verwies im Wesentlichen auf ihre Beweiswürdigung zum Audi A5 und hielt fest, dass der Beschuldigte nunmehr der H.________ AG vorspiegelte, die ihm gehörende L.________ AG sei Lieferantin eines Fahrzeugs, was sie in Wirklichkeit nicht gewesen sei.