14 Beschuldigte nicht an der Fälschung der Unterschriften von E.________ beteiligt war bzw. von diesen gewusst hat. Es ist daher gestützt auf die grundsätzlich glaubhaften Aussagen des Beschuldigten davon auszugehen, dass E.________ die «Fäden in der Hand» hatte und ihm entsprechend auch die Auszahlung der G.________ AG weitergeleitet wurde (pag. 18 936 f. Z. 365 ff.)