Dass M.________ die besagten Dokumente nicht selber unterzeichnet hatte, steht angesichts seiner Aussagen, nichts mit besagtem Geschäft zu tun gehabt, sowie insbesondere auch aufgrund des Berichts des kriminaltechnischen Dienstes, wonach es sich bei den Unterschriften nicht um solche von M.________ handle, fest. Dass der Beschuldigte die Unterschrift gefälscht hat bzw. von einer Fälschung wusste, ergibt sich jedoch nicht aus den Akten bzw. Aussagen der Beteiligten. Der Beschuldigte gab von Beginn weg zu Protokoll, E.________ habe die Verträge mitgenommen und unterzeichnet zurückgebracht (pag. 05 003 012 Z. 33 f.; pag. 05 004 008 Z. 273 f.).