Dass die N.________ GmbH vom Handelsgericht Zürich mit Urteil vom 24. April 2012 aufgelöst und ihre Liquidation nach den konkursrechtlichen Vorschriften angeordnet wurde, war im massgebenden Zeitpunkt dem Handelsregister sodann auch (noch) nicht zu entnehmen. Der Nachweis, dass der Beschuldigte von der Auflösung bzw. Illiquidität der Leasingnehmerin wusste bzw. eine solche in Kauf nahm, gelingt damit nicht. Insofern kann dem Beschuldigten auch nicht bewusst gewesen sein, dass E.________ nach Art eines Berufs, d.h. zum Nachteil der Leasinggesellschaft handelte, um eigene hohe Einnahmen im Sinne eines Einkommens zu generieren.