Es ist davon auszugehen, dass eine Identifikation ohne weiteres möglich gewesen wäre, wenn sich der Beschuldigte und M.________ vorgängig einmal persönlich begegnet wären. Zudem bestritt auch M.________ vehement, den Beschuldigten persönlich getroffen zu haben («Niemals in meinem Leben», pag. 05 002 033 Z. 317) bzw. ihn persönlich zu kennen («Ich habe von ihm gehört aber ich habe ihn noch nie gesehen und kenne ihn nicht persönlich. Ich habe gehört, dass er ein sehr guter R.________ ist, mehr weiss ich nicht. E.________ hat viel von ihm gesprochen», pag. 05 002 028 Z. 134 ff.). Dass die N.________