05 004 008 Z. 245). E.________ habe ihm gesagt, er wolle das Leasing für einen Kunden, die N.________ GmbH, machen (pag. 05 004 007 Z. 233, 240) bzw. sein Cousin sei Inhaber der Firma (pag. 05 004 008 Z. 249). Zwar gab der Beschuldigte einmal an, er habe M.________ persönlich getroffen (pag. 05 003 012 Z. 64), dies ist allerdings als Schutzbehauptung zu werten, zumal er später zu Protokoll gab, er habe M.________ eben nicht sicher identifizieren können bzw. jemand habe sich als M.________ ausgegeben. Es ist davon auszugehen, dass eine Identifikation ohne weiteres möglich gewesen wäre, wenn sich der Beschuldigte und M.________ vorgängig einmal persönlich begegnet wären.