13 Zusammenhang daher auch vertiefte Kenntnisse des Leasinggeschäfts unterstellt werden, zumal er – gemäss eigenen Angaben – seit dem Jahre 2003 mit Leasinggeschäften zu tun hat (pag. 18 1494 Z. 6 ff.). Allerdings kann vorliegend nicht nachgewiesen werden, dass ihm im Zeitpunkt des Vorfalls bewusst war, dass in Wahrheit kein Leasinggeschäft abgeschlossen und die vereinbarten Leasingraten auch nicht bezahlt werden würden. So gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe von der N.________ GmbH nichts gewusst (pag. 05 003 012 Z. 53; pag. 05 004 008 Z. 245).