Es ist daher – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – davon auszugehen, dass der Beschuldigte M.________ nicht sicher identifizierte und gegenüber der G.________ AG dennoch unterschriftlich bestätigte, den Ausweis ab Original kopiert, die erste Leasingrate entgegengenommen sowie das besagte Fahrzeug an die Leasingnehmerin «übergeben» zu haben, obwohl sich dieses unbestrittenermassen nie im Besitz der «Lieferantin» befand. Der Beschuldigte erklärte immer wieder, vor allem auch während der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, dass dieser Ablauf ein ganz normales Vorgehen im Geschäftsleben darstelle («Es kommt immer wieder so vor, wie es dann war.