Die entsprechende Aussage des Beschuldigten ist jedoch als Schutzbehauptung zu werten, zumal sie seinen vorherigen Ausführungen widerspricht und seit besagtem Vorfall auch fast 8 Jahre vergangen sind. Die Kammer stellt damit auf die tatnäheren Aussagen ab, da diese grundsätzlich und auch im vorliegenden Fall glaubhafter erscheinen. Es ist daher – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – davon auszugehen, dass der Beschuldigte M.________ nicht sicher identifizierte und gegenüber der G._____