der Untersuchung und im vorinstanzlichen Verfahren jeweils nur Vermutungen äusserte, will er anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung nun gewusst haben, dass sich jemand als M.________ ausgegeben habe («er hat gesagt er sei M.________», «Aber anscheinend war M.________ gar nicht dabei, das habe ich nachträglich in diesem Verfahren erfahren» pag. 18 1493 Z. 22 ff.). Die entsprechende Aussage des Beschuldigten ist jedoch als Schutzbehauptung zu werten, zumal sie seinen vorherigen Ausführungen widerspricht und seit besagtem Vorfall auch fast 8 Jahre vergangen sind.