04 020 043). Der Beschuldigte bestritt jedoch, etwas mit diesem Verkauf zu tun zu haben bzw. im Besitz des besagten Fahrzeugs gewesen zu sein. Dies deckt sich mit den glaubhaften Aussagen von P.________, wonach der Wagen zwar auf dem Verkaufsplatz des Beschuldigten gestanden sei, er ihn aber direkt von E.________ gekauft habe (pag 05 005 003 Z. 52 f.). Das Geld habe er E.________ in bar übergeben. Er sei das Fahrzeug nie gefahren, es sei dann gleich dort auf dem Platz weiterverkauft worden und im Rahmen des Weiterverkaufs habe er das Übergabeprotokoll für die L.________ AG unterzeichnet (pag. 05 005 003 Z. 68-92).