Soweit notwendig wird im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung näher auf die konkreten Beweismittel eingegangen. Dies gilt auch für die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 18 1491 ff.). 10.3 Konkrete Beweiswürdigung und erstellter Sachverhalt Vorliegend steht fest, dass bei der G.________ AG am 25. Mai 2012 ein Leasingantrag für das Fahrzeug Audi A5, 1. Inverkehrsetzung März 2011 mit 1‘960 km und einem Nettopreis von CHF 50‘925.00 gestellt wurde. Anschliessend wurde zwischen der N.________ GmbH und der G.______