11 05 001 068 ff.; pag. 18 948 ff.), von M.________ (pag. 05 002 001 ff.; pag. 05 002 024 ff.) sowie von P.________ (pag. 05 005 001 ff.) vor. Die Vorinstanz hat die hier massgebenden Beweismittel korrekt wiedergegeben und die entsprechenden Aussagen eingehend zusammengefasst, weshalb an dieser Stelle darauf verwiesen werden kann (S. 37 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 1254 ff.). Soweit notwendig wird im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung näher auf die konkreten Beweismittel eingegangen.