__ AG bestätigte, den Ausweis ab Original kopiert und die erste Leasingrate erhalten zu haben. Unbestritten ist weiter, dass sich das besagte Fahrzeug nie im Besitz der L.________ AG befand und demnach nicht von ihr als Lieferantin an die N.________ GmbH als Leasingnehmerin übergeben werden konnte. Bestritten ist demgegenüber im Wesentlichen, inwieweit dem Beschuldigten die Machenschaften des E.________ bekannt waren. 10.2 Beweismittel Der Kammer liegen folgende Beweismittel vor: Der Anzeigerapport vom 21. März 2013 (pag. 04 020 001 ff.), der Leasingantrag vom 25. Mai 2012 (pag.