10 was sie in Wirklichkeit nicht gewesen war. Der Beschuldigte habe über die Machenschaften des E.________ nicht genau Bescheid wissen wollen und damit in Kauf genommen, in illegale Geschäfte verwickelt zu werden und die G.________ AG zu täuschen. Es könne ihm aber nicht nachgewiesen werden, dass er an der Fälschung der Unterschrift von M.________ beteiligt gewesen sei. Für weitere Ausführungen hierzu wird auf die Urteilsbegründung der Vorinstanz verwiesen (S. 43 ff. und 101 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 1260 ff.;